Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. AGB des Vertragspartners (VP)
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten  ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (VP) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Dies gilt auch wenn wir  der Geltung  von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht  ausdrücklich widersprechen oder die  Lieferung an den Vertragspartners vorbehaltlos ausführen.
Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen  werden dem Vertragspartner schriftlich, per  Telefax oder E-Mail mitgeteilt. Widerspricht  der Vertragspartner einer Änderung nicht  innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt. Wir werden den Kunden bei Fristbeginn  auf die Rechtsfolgen des  Schweigens  besonders hinweisen.

2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote können von uns bis zur rechtsverbindlichen Annahme durch den VP jederzeit auch  telefonisch, per Telefax oder per  E-Mail widerrufen werden. Angebote  / Bestellungen des VP werden von uns  durch schriftliche Auftragsbestätigung  oder durch Auslieferung des  Liefergegenstandes angenommen. Der VP verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die Auftragsbestätigung kann auch per Telefax oder per E-Mail erfolgen.

2.2 An unsere Angebote sind wir vier Wochen nach Abgabe gebunden.  Annahmen, die nach Ablauf dieser Frist bei uns eingehen, können von uns als neues Angebot / Bestellung angenommen werden.

2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte  und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht  ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

3. Änderung des Liefergegenstandes / Teilleistungen
3.1 Wir behalten uns vor, technische Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, wenn hierdurch die  technische Funktion nicht und der VP nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

3.2 Wir sind berechtigt, sofern dies dem VP zumutbar ist, Teilleistungen zu erbringen.

3.3 Beläuft sich der Restwert der letzten Teillieferung auf einen Betrag von höchstens € 150,- so sind wir berechtigt, diese Teillieferungen unter Erstattung des Teilpreises nicht mehr zu erbringen.

4. Preise und Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1 Die angegebenen Preise sind  Nettopreise. Hinzu kommt jeweils die in der Bundesrepublik Deutschland gültige MwSt.

4.2 Beträgt  der Nettobestellwert nicht mehr als  € 500,- so sind wir berechtigt, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 20,- zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen.

4.3 Für sämtliche Lieferungen wird  eine Versandkostenpauschale in  Höhe von pauschal € 5,- bis zu einem Gewicht von 5 kg berechnet, ab 5,1 kg berechnen wir pauschal € 7,-; sofern nichts anders vereinbart.

4.4 Wird der Liefergegenstand oder die sonst vereinbarte Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss  ausgeliefert bzw. erbracht, so sind wir an die vereinbarten Preise gebunden. Bei vereinbarter oder von uns nicht zu vertretender längerer Lagerfrist sind wir zu einer Preisanpassung im gleichen Rahmen,  wie unsere  Hersteller die Preise erhöhen, berechtigt. Das gleiche gilt für notwendige Transportkosten. Beträgt die Preiserhöhung mehr als acht Prozent  des Nettopreises, so kann der VP durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten. 

4.5 Der VP ist nicht berechtigt, uns  gegenüber mit Forderungen aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.6 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der VP nur wegen unmittelbar aus demselben Rechtsverhältnis herrührender Gegenansprüche geltend machen.

5. Verzug, Selbstbelieferungsvorbehalt, Begrenzung der Verzugshaftung, Begrenzung der Haftung wegen Unmöglichkeit
5.1 Stellt der VP von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen und/oder Informationen nicht rechtzeitig zur  Verfügung, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen.

5.2 Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferanten verursacht wurde.
Wenn sich die Zulieferung durch höhere Gewalt oder dadurch verzögert, dass trotz sorgfältiger Organisation Verspätungen, z.B. im Schiffs- und Flugverkehr, durch Unwetter oder Arbeitskämpfe, unvorhergesehene handelsrechtliche Beschränkungen oder sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, entstehen.

5.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den VP unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

5.4 Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B.  Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche, nicht von uns zu vertretende  Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

5.6 Wir haften bei Verzögerung der Leistung, wenn wir oder ein Vertreter von uns oder einer unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig handeln sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und S. 2 wird unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung und/oder Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S.  1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 6 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast  zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.7 Soweit die Lieferung unmöglich ist, haften wir, wenn wir oder einer unser Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des VP auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes  vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 10% des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des VP wegen Unmöglichkeit der Lieferung  sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach Satz 1 gegeben  ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 6 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Rücktrittsrecht des VP
6.1 Der VP kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der VP hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

7. Zahlungsverzug des VP
7.1 Der VP kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern ihm nicht bereits zuvor eine Mahnung zugegangen ist.

7.2 Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von 9 % über dem jeweiligen  Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 1 BGB).

7.3 Leistet der VP lediglich Teilzahlungen auf bereits fällige Forderungen, sind wir berechtigt, trotz eventuell anders lautender Leistungsbestimmung  des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

8. Gefahrübergang
8.1 Wird die Ware auf Wunsch des VP an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den VP über. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und wenn wir den Versand selbst durchführen.

8.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der VP zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den VP über.

9. Verpackung
9.1 Die Verpackung einer Lieferung berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Sie kann nicht zurückgenommen werden. Der VP verpflichtet sich, diese auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

10. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
10.1 Stehen uns wegen der Nichtabnahme des VP Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 25 % der Auftragssumme vom VP als Schadensersatz verlangen. Dem VP bleibt es jedoch unbenommen nachzuweisen, dass uns ein  geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Wir haben jedoch andererseits das Recht einen höheren Schaden nachzuweisen.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem VP einschließlich etwaiger Nebenforderung vor.

11.2 Dem VP ist eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des VP, unsere Liefergegenstände an Dritte zu veräußern, so ist der VP ausnahmsweise berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang bereits vor vollständiger Zahlung weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder unerlaubten  Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der VP bereits heute alle Forderungen in Höhe des gesamten Rechnungsbetrags (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach  Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der VP zum Einzug der Forderung ermächtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung selbst nicht einzuziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät.

11.3 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten, wenn der realisierbare Sicherungswert der abgetretenen Forderungen die noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11.4 Der VP hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Bei vertragswidrigem Verhalten des VP, insbesondere bei schuldhaftem Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des VP zurückzunehmen und zu verwerten. Der VP ist zur Herausgabe verpflichtet und verliert sein Besitzrecht. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt keine Erklärung unsererseits, vom Vertrag zurücktreten zu wollen. Dies erklären wir  gegebenenfalls ausdrücklich und schriftlich. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der VP bei deren vertragswidrigem Verhalten,  insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner sofort schriftlich bekannt zu geben, alle auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.

11.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der VP unverzüglich, möglichst schriftlich, zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der VP  alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere für eine Klage nach § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies  gilt  nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.

11.6 Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderung gilt folgendes:

a) Wir sind berechtigt, die uns herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig, zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden an den VP ausgekehrt.

b) Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss an den VP ausgekehrt.

12. Beanstandungen/Gewährleistung
12.1 Mängel, Mengenabweichungen und Abweichungen im Erscheinungsbild der Ware, die offen zutage liegen, so dass sie auch dem nicht fachkundigen VP sofort auffallen, sind unverzüglich nach Ablieferung am vereinbarten Lieferort uns gegenüber schriftlich anzuzeigen, ansonsten  erlöschen diesbezügliche Gewährleistungsansprüche.

12.2 Gegenüber Kaufleuten bleiben die weitreichenden Regeln des HGB unberührt.
12.3
a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen und/oder Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr.

b) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

c) Die Verjährungsfristen nach lit.a) und lit. b) gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
aa) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
bb)Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
cc) Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

d) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

e) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

f) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt lit. a.

g) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des VP ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.4 Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände und werden diese ausdrücklich als gebrauchte Gegenstände an den VP veräußert, so erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche.

12.5 Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen verpflichtet. Im Fall dass die gelieferte Sache mangelhaft ist, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Verlangen des VP auf Nacherfüllung hat in Textform zu erfolgen. Für die Nacherfüllung ist uns eine angemessene Frist von 4 Wochen einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem VP das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

12.6 Keine Gewährleistungsansprüche des VP bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den VP oder einen Dritten entstanden sind.

12.7 Nimmt uns der VP auf Gewährleistung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsanspruch nicht besteht (z.B.  Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes, Nichtbestehen eines Mangels), so hat uns der VP alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.

13.Haftungsausschluss
13.1 Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns selbst oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen  grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,  vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

13.2 Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 5 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 5 dieser Bedingungen.

13.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
14.1 Wird der VP wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.

14.2 Ist der Liefergegenstand mit Rechten Dritter, die gegen den VP geltend gemacht werden können, behaftet (Rechtsmangel), so sind wir berechtigt, den Rechtsmangel innerhalb angemessener Frist durch entsprechende Änderung des Liefergegenstandes oder Ersatzlieferung zu beseitigen, soweit  dies dem VP zumutbar ist. Hierdurch entstehende Kosten tragen wir. Anderenfalls ist der VP berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

14.3 Sind wir zu einer Beseitigung des Rechtsmangels nicht in der Lage, sind Schadensersatzansprüche des VP wegen Nichterfüllung nach Maßgabe  von Ziff. 12 (s.o.) begrenzt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP auf Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung der nachgewiesenen Aufwenduggen, die dem VP durch die Rechtsverfolgung des Dritten entstanden sind.

15. Datenschutz
15.1 Wir verwenden die vom VP mitgeteilten Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse lediglich zur Durchführung des Vertrages mit dem VP. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, soweit dies nicht zur Durchführung  des  Vertrages notwendig ist (z.B. Mitteilung von Namen und Anschrift des Kunden für den Versand durch ein Versandunternehmen).

16. Schlussbestimmungen
16.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

16.2 Erfüllungsort ist Philippsburg.

16.3 Ist der VP Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Philippsburg.

16.4
a) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit  der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

b) Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, oder nach Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

c) Das gleiche gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem, in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) gelten.


Stand: Januar 2023